| §6 Austritt
und Ausschluss
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des
Mitglieds, Liquidation des Mitglieds (bei Firmen und Vereinen),
Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand gestattet. Beitragsrückerstattungen werden
nicht vorgenommen.
(3) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen
des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung
des Mitglieds vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt
werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und
den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist durch Übergabe
oder durch Einschreibebrief zuzustellen.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds ist auf schriftlichen Antrag
zweier Vorstandsmitglieder oder von zwanzig Mitgliedern möglich.
Ausschlussgründe sind u. a.: ehrloses Verhalten, grobe Verstöße
gegen die Satzungen und Ordnungen des Vereins.
Der Ausschlussantrag und die Rechtsfolgen sind dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
Der Vorstand beschließt über den Ausschlussantrag.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung
(MGV) verlangen. Die Entscheidung der MGV ist endgültig.
Bis zur Entscheidung der MGV ruhen die Rechte des auszuschließenden
Mitglieds.
§7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung,
der Vorstand, die Ausschüsse und der Beirat.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung (MGV) ist das
oberste Organ des DFC. Ihr steht durch Beschlussfassung die Ordnung
aller Angelegenheiten des Vereins zu, die nicht vom Vorstand zu
besorgen sind (§32 BGB). Nur sie entscheidet in folgenden
Angelegenheiten: Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins,
Wahl des Vorstandes, der Beisitzer und der Kassenprüfer,
Entlastung des Vorstandes und der Kasse, Festlegung der Mitgliederbeiträge
und/oder der Aufnahmegebühr. Außerdem entscheidet die
MGV in letzter Instanz über ein Ausschlussverfahren.
(2) Die MGV tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und zwar
möglichst in der Zeit vom 1. Juni bis 31.
Juli. Im Übrigen können Mitgliederversammlungen nach
Bedarf einberufen werden. Diese außerordentlichen Mitgliederversammlungen
können vom Vorstand oder aber auf schriftlichen Antrag unter
Angabe der Gründe von mindestens 30 stimmberechtigten Mitgliedern
einberufen werden. Bei schriftlichem Antrag muss die außerordentliche
MGV innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorstand
einberufen werden.
(3) Die MGV wird vom/von der Vorsitzenden des Vereins durch schriftliche
Benach-richtigung des Mitglieds oder durch Aushang im Vereinsaushängekasten
oder durch die Tagespresse mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin
unter Ankündigung der Tagesordnung einberufen. Die Teilnehmer
der Mitgliederversammlung haben sich in eine Anwesenheitsliste
einzutragen.
Die Leitung der MGV obliegt dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren
Stellvertreter/in, bei Fehlen dem ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Für die Entlastung des Vorstandes sowie für die Wahl
des/der Vorsitzenden ist von der Versammlung ein/e Versammlungsleiter/in
zu wählen.
Nicht entlastete Vorstandsmitglieder sind abberufen und haben
sich vor dem neuen Vorstand zu verantworten.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene MGV ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Soweit in der Satzung nichts Anderes vorgeschrieben ist, werden
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Abstimmung erfolgt grundsätzlich öffentlich durch Zuruf
oder Handzeichen. Wenn mehr als 1/3 der anwesenden Mitglieder
es verlangt oder mehrere Mitglieder für ein Amt vorgeschlagen
sind oder bei Ausschlussverfahren, erfolgt geheime Abstimmung
durch Stimmzettel. Wird ein Mitglied für ein Amt vorgeschlagen,
so hat dieses vor der Wahl zu erklären, ob es bereit ist,
das Amt anzunehmen.
(5) Die MGV wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der
nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Mitglieder nicht
mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit
durch den/die Versammlungsleiter/in auf Antrag vorher festgestellt
wird. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von
6 Wochen eine MGV mit den nicht erledigten Punkten der Tagesordnung
einzuberufen.
(6) Die Beschlüsse der MGV sind wörtlich zu protokollieren.
Die Niederschrift ist vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der
Schriftführer/in zu unterzeichnen.
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