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Satzung des Dülkener FC

§6 Austritt und Ausschluss

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds, Liquidation des Mitglieds (bei Firmen und Vereinen), Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand gestattet. Beitragsrückerstattungen werden nicht vorgenommen.
(3) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung des Mitglieds vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist durch Übergabe oder durch Einschreibebrief zuzustellen.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds ist auf schriftlichen Antrag zweier Vorstandsmitglieder oder von zwanzig Mitgliedern möglich. Ausschlussgründe sind u. a.: ehrloses Verhalten, grobe Verstöße gegen die Satzungen und Ordnungen des Vereins.
Der Ausschlussantrag und die Rechtsfolgen sind dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
Der Vorstand beschließt über den Ausschlussantrag. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung (MGV) verlangen. Die Entscheidung der MGV ist endgültig. Bis zur Entscheidung der MGV ruhen die Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

§7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Ausschüsse und der Beirat.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung (MGV) ist das oberste Organ des DFC. Ihr steht durch Beschlussfassung die Ordnung aller Angelegenheiten des Vereins zu, die nicht vom Vorstand zu besorgen sind (§32 BGB). Nur sie entscheidet in folgenden Angelegenheiten: Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Wahl des Vorstandes, der Beisitzer und der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes und der Kasse, Festlegung der Mitgliederbeiträge und/oder der Aufnahmegebühr. Außerdem entscheidet die MGV in letzter Instanz über ein Ausschlussverfahren.
(2) Die MGV tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und zwar möglichst in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli. Im Übrigen können Mitgliederversammlungen nach Bedarf einberufen werden. Diese außerordentlichen Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder aber auf schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe von mindestens 30 stimmberechtigten Mitgliedern einberufen werden. Bei schriftlichem Antrag muss die außerordentliche MGV innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorstand einberufen werden.
(3) Die MGV wird vom/von der Vorsitzenden des Vereins durch schriftliche Benach-richtigung des Mitglieds oder durch Aushang im Vereinsaushängekasten oder durch die Tagespresse mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin unter Ankündigung der Tagesordnung einberufen. Die Teilnehmer der Mitgliederversammlung haben sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen.

Die Leitung der MGV obliegt dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in, bei Fehlen dem ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Für die Entlastung des Vorstandes sowie für die Wahl des/der Vorsitzenden ist von der Versammlung ein/e Versammlungsleiter/in zu wählen.
Nicht entlastete Vorstandsmitglieder sind abberufen und haben sich vor dem neuen Vorstand zu verantworten.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene MGV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soweit in der Satzung nichts Anderes vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Abstimmung erfolgt grundsätzlich öffentlich durch Zuruf oder Handzeichen. Wenn mehr als 1/3 der anwesenden Mitglieder es verlangt oder mehrere Mitglieder für ein Amt vorgeschlagen sind oder bei Ausschlussverfahren, erfolgt geheime Abstimmung durch Stimmzettel. Wird ein Mitglied für ein Amt vorgeschlagen, so hat dieses vor der Wahl zu erklären, ob es bereit ist, das Amt anzunehmen.
(5) Die MGV wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den/die Versammlungsleiter/in auf Antrag vorher festgestellt wird. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 6 Wochen eine MGV mit den nicht erledigten Punkten der Tagesordnung einzuberufen.
(6) Die Beschlüsse der MGV sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

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