| §1 Name und Sitz
(1) Der Name des Vereins lautet: Dülkener Fußballclub
1912 e.V., nachfolgend DFC genannt.
(2) Der Sitz des Vereins ist Viersen, Stadtteil Dülken.
(3) Der DFC ist unter der Nummer 74 in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Viersen eingetragen.
(4) Die Farben des Vereins sind „schwarz-weiß“.
§2 Zweck und Mittel
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung
des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich
sportlicher Jugendarbeit.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und wird
nach demokratischen Gesichtspunkten ehrenamtlich geleitet und
verwaltet.
§3 Rechtsgrundlagen
(1) Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung und die Ordnungen,
die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt.
Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.
(2) Ordnungen und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Die Jugendordnung bedarf
lediglich der Bestätigung.
(3) Der Vereinsjugendausschuss ist nur berechtigt, Verpflichtungen
im Rahmen der vorhandenen Mittel einzugehen. Die Aufnahme von
Kredit bedarf der Zustimmung des Vereinsvorstandes.
(4) Der Verein und die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen
und Ordnungen des Deutschen Fußballbundes, des Westdeutschen
Fußballverbandes und deren angeschlos-sener Verbände.
§4 Mitglieder, Aufnahme, Rechte und Pflichten
(1) Der Verein besteht aus Mitgliedern der Seniorenabteilung,
Mitgliedern der Jugendabteilung und Ehrenmitgliedern.
(2) Persönlichkeiten, die sich um den Sport oder um die Förderung
des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederver-sammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitrags-pflicht
befreit.
(3) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden,
die sich verpflichtet, die Satzungen und Ordnungen des Vereins
einzuhalten, den Anordnungen des Vereins zu folgen und das Ansehen
des Vereins zu wahren.
(4) Juristische Personen, Personengesellschaften und Vereine können
die Mitgliedschaft erwerben. Diese Gruppen haben auf der Mitgliederversammlung
je eine Stimme und sind „unnatürliche“ Mitglieder.
(5) Über den schriftlichen Antrag auf die Aufnahme in den
Verein entscheidet der Vorstand endgültig und teilt die Entscheidung
dem Antragsteller mit; bei Ablehnung ohne Angabe des Grundes.
(6) Alle Mitglieder haben das Recht zur kostenlosen Teilnahme
an den vom Verein ausgerichteten Veranstaltungen, sofern sie mit
ihren Beitragszahlungen nicht im Rückstand sind. Ausnahmen
von diesem Recht können von Fall zu Fall vom Vorstand beschlossen
werden.
(7) Mitglieder über 18 Jahre und Mitglieder nach §4
Abs.4 haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Die
Stimme in der Mitgliederversammlung ist nicht übertragbar.
Wählbar sind „natürliche“ volljährige
Mitglieder.
(8) Mitglieder können, abgesehen von der Ernennung zum Ehrenmitglied,
für langjährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit
und in besonderen Fällen auf Beschluss des Vorstands geehrt
werden.
§5 Aufnahmegebühr und Beitrag
(1) Die Höhe der Aufnahmegebühr und/oder des jährlichen
Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Beitrag ist
im Voraus zahlbar. Es handelt sich um eine Bringschuld.
(2) Der Vorstand entscheidet über Stundung, Herabsetzung
oder Erlass der Aufnahmegebühr und/oder des Beitrags.
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