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Die Satzung des Dülkener FC
 

§1 Name und Sitz

(1) Der Name des Vereins lautet: Dülkener Fußballclub 1912 e.V., nachfolgend DFC genannt.
(2) Der Sitz des Vereins ist Viersen, Stadtteil Dülken.
(3) Der DFC ist unter der Nummer 74 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Viersen eingetragen.
(4) Die Farben des Vereins sind „schwarz-weiß“.

§2 Zweck und Mittel

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendarbeit.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und wird nach demokratischen Gesichtspunkten ehrenamtlich geleitet und verwaltet.

§3 Rechtsgrundlagen

(1) Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.
(2) Ordnungen und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Die Jugendordnung bedarf lediglich der Bestätigung.
(3) Der Vereinsjugendausschuss ist nur berechtigt, Verpflichtungen im Rahmen der vorhandenen Mittel einzugehen. Die Aufnahme von Kredit bedarf der Zustimmung des Vereinsvorstandes.
(4) Der Verein und die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen des Deutschen Fußballbundes, des Westdeutschen Fußballverbandes und deren angeschlos-sener Verbände.

§4 Mitglieder, Aufnahme, Rechte und Pflichten

(1) Der Verein besteht aus Mitgliedern der Seniorenabteilung, Mitgliedern der Jugendabteilung und Ehrenmitgliedern.
(2) Persönlichkeiten, die sich um den Sport oder um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederver-sammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitrags-pflicht befreit.
(3) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die sich verpflichtet, die Satzungen und Ordnungen des Vereins einzuhalten, den Anordnungen des Vereins zu folgen und das Ansehen des Vereins zu wahren.
(4) Juristische Personen, Personengesellschaften und Vereine können die Mitgliedschaft erwerben. Diese Gruppen haben auf der Mitgliederversammlung je eine Stimme und sind „unnatürliche“ Mitglieder.
(5) Über den schriftlichen Antrag auf die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand endgültig und teilt die Entscheidung dem Antragsteller mit; bei Ablehnung ohne Angabe des Grundes.
(6) Alle Mitglieder haben das Recht zur kostenlosen Teilnahme an den vom Verein ausgerichteten Veranstaltungen, sofern sie mit ihren Beitragszahlungen nicht im Rückstand sind. Ausnahmen von diesem Recht können von Fall zu Fall vom Vorstand beschlossen werden.
(7) Mitglieder über 18 Jahre und Mitglieder nach §4 Abs.4 haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Stimme in der Mitgliederversammlung ist nicht übertragbar. Wählbar sind „natürliche“ volljährige Mitglieder.
(8) Mitglieder können, abgesehen von der Ernennung zum Ehrenmitglied, für langjährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit und in besonderen Fällen auf Beschluss des Vorstands geehrt werden.

§5 Aufnahmegebühr und Beitrag

(1) Die Höhe der Aufnahmegebühr und/oder des jährlichen Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Beitrag ist im Voraus zahlbar. Es handelt sich um eine Bringschuld.
(2) Der Vorstand entscheidet über Stundung, Herabsetzung oder Erlass der Aufnahmegebühr und/oder des Beitrags.

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